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§ 3.340 Total and permanent total ratings and unemployability.

(a) Total disability ratings –

(1) General. Vollinvalidität liegt vor, wenn eine geistige oder körperliche Beeinträchtigung vorliegt, die ausreicht, um es einer Durchschnittsperson unmöglich zu machen, einer wesentlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Vollinvalidität kann von Dauer sein, muss aber nicht. Vollinvalidität wird im Allgemeinen nicht für vorübergehende Verschlimmerungen oder akute Infektionskrankheiten anerkannt, es sei denn, dies ist in der Tabelle ausdrücklich vorgesehen.

(2) Schema für die Bewertung von Behinderungen. Gesamtbewertungen sind für alle Behinderungen oder Kombinationen von Behinderungen zulässig, für die die Tabelle für die Bewertung von Behinderungen eine 100-prozentige Bewertung vorschreibt oder, bei geringerer Behinderung, wenn die Anforderungen von Absatz 16, Seite 5 der Tabelle für die Bewertung vorliegen oder wenn in Rentenfällen die Anforderungen von Absatz 17, Seite 5 der Tabelle erfüllt sind.

(3) Einstufung der vollständigen Invalidität aufgrund der Vorgeschichte. Bei Behinderungen, die sich in letzter Zeit gebessert haben, kann eine Einstufung als Vollinvalidität vorgenommen werden, sofern:

(i) Die Behinderung muss in der Vergangenheit von ausreichender Schwere gewesen sein, um eine Einstufung als Vollinvalidität zu rechtfertigen;

(ii) Sie muss einen längeren, kontinuierlichen oder intermittierenden Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht haben oder zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr geführt haben oder wiederkehrenden, schweren, häufigen oder lang anhaltenden Verschlimmerungen unterliegen; und

(iii) Die Rating-Agentur muss der Meinung sein, dass der Veteran trotz der jüngsten Verbesserung seines körperlichen Zustands nicht in der Lage sein wird, eine wesentliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei der Feststellung, ob eine durchschnittliche Person in der Lage gewesen wäre, eine wesentliche Erwerbstätigkeit auszuüben, werden Häufigkeit und Dauer der Verschlimmerung der Krankheit oder Verletzung sowie die Zeiträume, in denen sie zur Behandlung im Krankenhaus war, gebührend berücksichtigt.

(b) Dauerhafte Vollinvalidität. Eine dauerhafte Vollinvalidität liegt vor, wenn die Beeinträchtigung mit hinreichender Sicherheit während des gesamten Lebens der behinderten Person andauern wird. Eine dauernde Vollinvalidität liegt vor, wenn die Person den Gebrauch beider Hände oder beider Füße oder einer Hand und eines Fußes oder das Sehvermögen beider Augen dauerhaft verliert oder wenn sie dauerhaft hilflos oder bettlägerig wird. Als dauernde Vollinvalidität gelten langwierige Krankheiten und Verletzungen, die tatsächlich zu einer völligen Erwerbsunfähigkeit führen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Besserung unter Behandlung gering ist. Die Einstufung als dauernde Vollinvalidität kann nicht gewährt werden, wenn eine akute Infektionskrankheit, ein Unfall oder eine Verletzung vorliegt, es sei denn, es liegt eine der anerkannten Kombinationen oder ein dauernder Verlust des Gebrauchs von Gliedmaßen oder des Sehvermögens vor, oder die Person ist im strengen Sinne dauernd hilflos oder bettlägerig, oder es ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass auf ein Abklingen der akuten oder vorübergehenden Symptome eine irreduzible Vollinvalidität in Form von Residuen folgen wird. Das Alter der behinderten Person kann bei der Feststellung der Dauerhaftigkeit berücksichtigt werden.

(c) Versicherungseinstufungen. Die Einstufung als dauernde und vollständige Invalidität für Versicherungszwecke hat keinen Einfluss auf die Einstufung für Entschädigung oder Rente.

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