- Geschichte des IAS 17
- Verwandte Interpretationen
- Änderungen, die vom IASB geprüft werden
- Zusammenfassung von IAS 17
- Ziel von IAS 17
- Anwendungsbereich
- Klassifizierung von Leasingverhältnissen
- Bilanzierung beim Leasingnehmer
- Bilanzierung durch Leasinggeber
- Verkaufs- und Rückmiettransaktionen
- Angabe: Leasingnehmer – Finanzierungsleasing
- Angabe: Leasingnehmer – Operating-Leasingverhältnisse
- Angaben: Leasinggeber – Finanzierungsleasing
- Angaben: Leasinggeber – Operating-Leasingverhältnisse
Geschichte des IAS 17
Oktober 1980 | Exposure Draft E19 Bilanzierung von Leasingverhältnissen |
September 1982 | IAS 17 Bilanzierung für Leasingverhältnisse |
1. Januar 1984 | Inkrafttreten von IAS 17 (1982) |
1994 | IAS 17 (1982) wurde neu formatiert |
April 1997 | Exposure Draft E56, Leasingverhältnisse |
Dezember 1997 | IAS 17 Leasingverhältnisse |
1. Januar 1999 | Inkrafttreten von IAS 17 (1997) Leasingverhältnisse |
18. Dezember 2003 | Überarbeitete Fassung von IAS 17, herausgegeben vom IASB |
1. Januar 2005 | Inkrafttreten von IAS 17 (überarbeitete Fassung 2003) |
16. April 2009 | IAS 17 geändert für Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2009 über die Klassifizierung von Grundstücksleasingverhältnissen |
1. Januar 2010 | Inkrafttreten der Überarbeitung von IAS 17 vom April 2009, mit der Möglichkeit der vorzeitigen Anwendung (mit Offenlegung) |
1. Januar 2019 | IAS 17 wird durch IFRS 16 Leasingverhältnisse ersetzt |
Verwandte Interpretationen
- IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält
- SIC-15 Operating-Leasingverhältnisse – Anreize
- SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der Rechtsform eines Leasingverhältnisses
Änderungen, die vom IASB geprüft werden
- Leasingverhältnisse – Umfassendes Projekt
Zusammenfassung von IAS 17
Ziel von IAS 17
Das Ziel von IAS 17 (1997) ist es, Vorschriften zu erlassen, Leasingnehmern und Leasinggebern die angemessenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Angaben vorzuschreiben, die in Bezug auf Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse anzuwenden sind.
Anwendungsbereich
IAS 17 gilt für alle Leasingverhältnisse mit Ausnahme von Leasingverträgen über Mineralien, Öl, Erdgas und ähnliche regenerative Ressourcen sowie Lizenzvereinbarungen über Filme, Videos, Theaterstücke, Manuskripte, Patente, Urheberrechte und ähnliche Gegenstände.
Allerdings ist IAS 17 als Bewertungsgrundlage für die folgenden geleasten Vermögenswerte nicht anwendbar:
- von Leasingnehmern gehaltene Immobilien, die als Finanzinvestition gehalten werden und für die der Leasingnehmer das Modell des beizulegenden Zeitwerts gemäß IAS 40 anwendet
- von Leasinggebern im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen bereitgestellte Immobilien (siehe IAS 40)
- von Leasingnehmern im Rahmen von Finanzierungsleasingverhältnissen gehaltene biologische Vermögenswerte im Rahmen von Finanzierungsleasingverhältnissen (siehe IAS 41)
- von Leasinggebern im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen bereitgestellte biologische Vermögenswerte (siehe IAS 41)
Klassifizierung von Leasingverhältnissen
Ein Leasingverhältnis wird als Finanzierungsleasing klassifiziert, wenn es im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen überträgt. Alle anderen Leasingverhältnisse werden als Operating-Leasingverhältnisse eingestuft. Die Klassifizierung wird zu Beginn des Leasingverhältnisses vorgenommen.
Ob ein Leasingverhältnis ein Finanzierungsleasing oder ein Operating-Leasingverhältnis ist, hängt vom Inhalt der Transaktion und nicht von der Form ab. Zu den Situationen, die normalerweise dazu führen würden, dass ein Leasingverhältnis als Finanzierungsleasing eingestuft wird, gehören die folgenden:
- das Leasingverhältnis überträgt das Eigentum an dem Vermögenswert am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer
- der Leasingnehmer hat die Option, den Vermögenswert zu einem Preis zu erwerben, der voraussichtlich so weit unter dem beizulegenden Zeitwert zu dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Option ausgeübt werden kann, dass zu Beginn des Leasingverhältnisses hinreichend sicher ist, dass die Option ausgeübt wird
- die Laufzeit des Leasingverhältnisses erstreckt sich über den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswertes, selbst wenn das Eigentum nicht übertragen wird
- zu Beginn des Leasingverhältnisses beträgt der Barwert der Mindestleasingzahlungen zumindest im Wesentlichen den gesamten beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes
- die Leasinggegenstände sind von besonderer Art, so dass nur der Leasingnehmer sie ohne größere Veränderungen nutzen kann
Weitere Situationen, die ebenfalls zu einer Klassifizierung als Finanzierungsleasing führen können, sind:
- wenn der Leasingnehmer berechtigt ist, das Leasingverhältnis zu kündigen, werden die mit der Kündigung verbundenen Verluste des Leasinggebers vom Leasingnehmer getragen
- Gewinne oder Verluste aus Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Restwertes fallen dem Leasingnehmer zu (z.B., durch eine Ermäßigung der Leasingzahlungen)
- der Leasingnehmer hat die Möglichkeit, das Leasingverhältnis für eine zweite Periode zu einer Miete fortzusetzen, die wesentlich niedriger als die Marktmiete ist
Wenn ein Leasingverhältnis sowohl Grundstücks- als auch Gebäudekomponenten umfasst, beurteilt ein Unternehmen die Klassifizierung jeder Komponente als Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnis getrennt. Bei der Feststellung, ob es sich bei der Grundstückskomponente um ein Operating- oder ein Finanzierungsleasing handelt, ist ein wichtiger Gesichtspunkt, dass Grundstücke in der Regel eine unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer haben. Wann immer es für die Klassifizierung und Bilanzierung eines Leasingverhältnisses über Grundstücke und Gebäude erforderlich ist, werden die Mindestleasingzahlungen (einschließlich pauschaler Vorauszahlungen) zwischen der Grundstücks- und der Gebäudekomponente im Verhältnis zu den relativen beizulegenden Zeitwerten der Erbbaurechte an der Grundstücks- und der Gebäudekomponente zu Beginn des Leasingverhältnisses aufgeteilt. Bei einem Leasing von Grundstücken und Gebäuden, bei dem der Betrag, der ursprünglich für die Grundstückskomponente angesetzt werden würde, unwesentlich ist, können die Grundstücke und Gebäude für die Zwecke der Klassifizierung des Leasingverhältnisses als eine Einheit behandelt und als Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnis eingestuft werden. Eine getrennte Bewertung der Grundstücks- und Gebäudekomponenten ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Anteil des Leasingnehmers sowohl an Grundstücken als auch an Gebäuden gemäß IAS 40 als Finanzinvestition klassifiziert und das Modell des beizulegenden Zeitwerts angewendet wird.
Bilanzierung beim Leasingnehmer
Die folgenden Grundsätze sind im Abschluss des Leasingnehmers anzuwenden:
- Finanzierungsleasingverhältnisse sind zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses als Vermögenswert und als Verbindlichkeit in Höhe des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts oder des Barwerts der Mindestleasingzahlungen (abgezinst mit dem dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Zinssatz, sofern praktikabel,
- Finanzierungsleasingzahlungen sind auf die Finanzierungskosten und die Verringerung der ausstehenden Verbindlichkeit aufzuteilen (die Finanzierungskosten sind so aufzuteilen, dass ein konstanter periodischer Zinssatz auf den verbleibenden Saldo der Verbindlichkeit entsteht)
- die Abschreibungsmethode für Vermögenswerte, die im Rahmen von Finanzierungsleasingverhältnissen gehalten werden, sollte mit der für eigene Vermögenswerte übereinstimmen. Wenn keine hinreichende Sicherheit besteht, dass der Leasingnehmer am Ende des Leasingverhältnisses das Eigentum erhält, ist der Vermögenswert über den kürzeren der beiden Zeiträume – Laufzeit des Leasingverhältnisses oder Lebensdauer des Vermögenswertes – abzuschreiben
- Bei Operating-Leasingverhältnissen sind die Leasingzahlungen linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, es sei denn, eine andere systematische Grundlage ist repräsentativer für den zeitlichen Verlauf des Nutzens für den Nutzer
Anreize für die Vereinbarung eines neuen oder erneuerten Operating-Leasingverhältnisses sind vom Leasingnehmer als Minderung des Mietaufwands über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, unabhängig von der Art oder Form des Anreizes oder dem Zeitpunkt der Zahlungen.
Bilanzierung durch Leasinggeber
Die folgenden Grundsätze sind in den Abschlüssen von Leasinggebern anzuwenden:
- zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses hat der Leasinggeber ein Finanzierungsleasingverhältnis in der Bilanz als Forderung in Höhe der Nettoinvestition in das Leasingverhältnis zu erfassen
- der Leasinggeber hat Finanzerträge auf der Grundlage eines Musters zu erfassen, das eine konstante periodische Verzinsung der ausstehenden Nettoinvestition des Leasinggebers in Bezug auf das Finanzierungsleasingverhältnis widerspiegelt
- Vermögenswerte, die für Operating-Leasingverhältnisse gehalten werden, sind in der Bilanz des Leasinggebers entsprechend der Art des Vermögenswertes darzustellen. Leasingerträge sind linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, es sei denn, eine andere systematische Grundlage ist repräsentativer für den zeitlichen Verlauf, in dem der Nutzen aus dem geleasten Vermögenswert abnimmt
Anreize für die Vereinbarung eines neuen oder erneuerten Operating-Leasingverhältnisses sind vom Leasinggeber als Minderung der Mieteinnahmen über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen, unabhängig von der Art oder Form des Anreizes oder dem Zeitpunkt der Zahlungen.
Hersteller oder Händler als Leasinggeber sollten den Verkaufsgewinn oder -verlust in der gleichen Periode erfassen, wie sie es bei einem direkten Verkauf tun würden. Werden künstlich niedrige Zinssätze berechnet, so ist der Verkaufsgewinn auf denjenigen zu beschränken, der bei der Berechnung eines handelsüblichen Zinssatzes anfallen würde.
Nach den Überarbeitungen von IAS 17 aus dem Jahr 2003 müssen die anfänglichen direkten und zusätzlichen Kosten, die dem Leasinggeber bei der Aushandlung von Leasingverträgen entstehen, über die Laufzeit des Leasingverhältnisses erfasst werden. Sie dürfen nicht mehr zum Zeitpunkt ihres Entstehens als Aufwand verbucht werden. Diese Behandlung gilt nicht für Hersteller- oder Händler-Leasinggeber, bei denen diese Kosten bei der Erfassung des Verkaufsgewinns als Aufwand erfasst werden.
Verkaufs- und Rückmiettransaktionen
Bei einer Verkaufs- und Rückmiettransaktion, die zu einem Finanzierungsleasingverhältnis führt, wird jeder Überschuss der Erlöse über den Buchwert abgegrenzt und über die Laufzeit des Leasingverhältnisses abgeschrieben.
Für eine Transaktion, die zu einem Operating-Leasingverhältnis führt:
- wenn die Transaktion eindeutig zum beizulegenden Zeitwert durchgeführt wird – ist der Gewinn oder Verlust sofort zu erfassen
- wenn der Verkaufspreis unter dem beizulegenden Zeitwert liegt – ist der Gewinn oder Verlust sofort zu erfassen, es sei denn, ein Verlust wird durch künftige Mieten unter dem Marktpreis ausgeglichen, der Verlust sollte über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden
- wenn der Verkaufspreis über dem beizulegenden Zeitwert liegt – sollte der den beizulegenden Zeitwert übersteigende Betrag abgegrenzt und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden
- wenn der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Transaktion geringer ist als der Buchwert – sollte ein Verlust in Höhe der Differenz sofort erfasst werden
Angabe: Leasingnehmer – Finanzierungsleasing
- Buchwert des Vermögenswertes
- Überleitung zwischen der Summe der Mindestleasingzahlungen und deren Barwert
- Beträge der Mindestleasingzahlungen zum Bilanzstichtag und deren Barwert, für:
- das nächste Jahr
- Jahre 2 bis 5 zusammen
- nach fünf Jahren
- als Aufwand erfasste bedingte Mietzahlungen
- gesamte künftige Mindestmieterträge aus unkündbaren Untermietverhältnissen
- allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen, einschließlich bedingter Mietklauseln, Verlängerungs- oder Kaufoptionen und Beschränkungen in Bezug auf Dividenden, Kreditaufnahme oder weitere Leasingverhältnisse
Angabe: Leasingnehmer – Operating-Leasingverhältnisse
- Beträge der Mindestleasingzahlungen zum Bilanzstichtag aus unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für:
- das nächste Jahr
- Jahre 2 bis 5 zusammen
- nach fünf Jahren
- summe der künftigen mindestzahlungen aus unkündbaren untermietverhältnissen
- im ergebnis der periode erfasste miet- und untermietzahlungen
- als aufwand erfasste bedingte miete
- allgemeine beschreibung der wesentlichen leasingvereinbarungen, einschließlich bedingter Mietzahlungen, Verlängerungs- oder Kaufoptionen und Beschränkungen in Bezug auf Dividenden, Kreditaufnahme oder weiteres Leasing
Angaben: Leasinggeber – Finanzierungsleasing
- Überleitung zwischen der Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis und dem Barwert der Mindestleasingzahlungen;
- Bruttoinvestition und Barwert der zu erhaltenden Mindestleasingzahlungen für:
- das nächste Jahr
- Jahre 2 bis 5 zusammen
- über fünf Jahre hinaus
- unverdiente Finanzerträge
- ungarantierte Restwerte
- kumulierte Wertberichtigungen für uneinbringliche Leasingforderungen
- Ertragswirksam erfasste bedingte Mietzahlungen
- Allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen
Angaben: Leasinggeber – Operating-Leasingverhältnisse
- Beträge der Mindestleasingzahlungen zum Bilanzstichtag im Rahmen von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen in der Summe und für:
- das nächste Jahr
- Jahre 2 bis 5 zusammen
- nach fünf Jahren
- Bedingte Mietzahlungen, die erfolgswirksam erfasst werden
- allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen