Der erste Verfassungszusatz schützt die Rede, egal wie anstößig ihr Inhalt ist. Einschränkungen der Meinungsäußerung durch öffentliche Hochschulen und Universitäten stellen eine staatliche Zensur dar, die gegen die Verfassung verstößt. Solche Beschränkungen berauben Studenten ihres Rechts, Reden einzuladen, die sie hören wollen, über Reden zu diskutieren, mit denen sie nicht einverstanden sind, und gegen Reden zu protestieren, die sie als bigott oder beleidigend empfinden. Eine offene Gesellschaft hängt von einer liberalen Bildung ab, und das gesamte Unternehmen der liberalen Bildung beruht auf dem Grundsatz der Redefreiheit.
Wie sehr wir das Recht auf freie Meinungsäußerung schätzen, wird auf die härteste Probe gestellt, wenn der Redner jemand ist, mit dem wir nicht einverstanden sind. Eine Rede, die unsere Moral zutiefst verletzt oder unserer Lebensweise feindlich gegenübersteht, verdient denselben verfassungsrechtlichen Schutz wie andere Reden, denn das Recht auf freie Rede ist unteilbar: Wenn wir der Regierung die Macht geben, kontroverse Ideen zu unterdrücken, sind wir alle der staatlichen Zensur ausgesetzt. Seit ihrer Gründung im Jahr 1920 kämpft die ACLU für die freie Äußerung aller Ideen, ob sie nun beliebt oder unpopulär sind. Wenn es um rassistische, frauenfeindliche, homophobe und transphobe Äußerungen geht, ist die ACLU der Ansicht, dass mehr Redefreiheit – und nicht weniger – die Antwort ist, die am besten mit unseren verfassungsmäßigen Werten übereinstimmt.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist aber nicht nur eine Frage des Gesetzes, sondern auch ein wichtiger Teil unserer staatsbürgerlichen Erziehung. Wie der Richter am Obersten Gerichtshof Robert Jackson 1943 über die Rolle der Schulen in unserer Gesellschaft schrieb: „Die Tatsache, dass sie die Jugend zur Staatsbürgerschaft erziehen, ist ein Grund für den gewissenhaften Schutz der verfassungsmäßigen Freiheiten des Einzelnen, wenn wir den freien Geist nicht an seiner Quelle ersticken und die Jugend lehren wollen, wichtige Grundsätze unserer Regierung als bloße Plattitüden abzutun.“ Bemerkenswerterweise bezog sich Richter Jackson dabei auf Grundschüler. Die Vermittlung verfassungsmäßiger Werte – insbesondere des Wertes der freien Meinungsäußerung – sollte nicht weniger als eine der Hauptaufgaben eines jeden Colleges oder einer Universität sein.
Um es klar zu sagen: Der Erste Verfassungszusatz schützt kein Verhalten auf dem Campus, das die Grenze zu gezielter Belästigung oder Bedrohung überschreitet oder ein durch und durch feindliches Umfeld für gefährdete Studenten schafft. Die Bestimmung, wann ein Verhalten diese Grenze überschreitet, ist eine rechtliche Frage, die von Fall zu Fall geprüft werden muss. Die Einschränkung solcher Äußerungen mag für die Hochschulverwaltung als schnelle Lösung zur Behebung von Spannungen auf dem Campus attraktiv sein. Wirklicher sozialer Wandel entsteht jedoch durch harte Arbeit, um die Ursachen von Ungleichheit und Fanatismus zu bekämpfen, und nicht durch einen reinen Diskurs. Die ACLU ist der Ansicht, dass Hochschulen und Universitäten anstelle von symbolischen Gesten, um hässliche Ansichten zum Schweigen zu bringen, ihre Bemühungen verstärken müssen, um vielfältige Lehrkräfte, Studenten und Verwaltungsangestellte zu rekrutieren, die Ressourcen für die Studentenberatung zu erhöhen und das Bewusstsein für Bigotterie und ihre Geschichte zu schärfen.
- FRAGEN
- Q: Der erste Verfassungszusatz hindert die Regierung daran, Menschen für ihre Äußerungen zu verhaften, aber wer sagt, dass die Verfassung Rednern eine Plattform auf dem Campus garantiert?
- F: Schützt der Erste Verfassungszusatz Reden, die zu Gewalt gegen Mitglieder der Campus-Gemeinschaft auffordern?
- Q: Aber stimmt es nicht, dass man in einem überfüllten Theater kein Feuer schreien darf?
- Q: Aber was ist mit der Sicherheit auf dem Campus? Gibt es im Ersten Verfassungszusatz nicht eine Ausnahme für „kämpferische Worte“, die Gewalt provozieren könnten?
- Q: Was ist mit nonverbalen Symbolen wie Hakenkreuzen und brennenden Kreuzen? Sind sie verfassungsrechtlich geschützt?
- Q: Gibt es nicht einen Unterschied zwischen freier Meinungsäußerung und gefährlichem Verhalten?
- Q: Sind Redebeschränkungen nicht ein wirksames und angemessenes Mittel zur Bekämpfung der weißen Vorherrschaft, der Frauenfeindlichkeit und der Diskriminierung von LGBT-Menschen?
- Q: Aber senden Einschränkungen der Redefreiheit nicht eine starke Botschaft gegen Bigotterie auf dem Campus?
- Q: Warum setzt die ACLU ihre Ressourcen ein, um das Recht auf freie Meinungsäußerung von weißen Rassisten, Frauenhassern, Homophoben, Transphobisten und anderen Fanatikern zu verteidigen?
- Q: Wie schlägt die ACLU vor, Chancengleichheit im Bildungswesen zu gewährleisten?
FRAGEN
Q: Der erste Verfassungszusatz hindert die Regierung daran, Menschen für ihre Äußerungen zu verhaften, aber wer sagt, dass die Verfassung Rednern eine Plattform auf dem Campus garantiert?
A: Der erste Verfassungszusatz verlangt nicht, dass die Regierung irgendjemandem eine Plattform bietet, aber er verbietet der Regierung, Reden auf der Grundlage des Standpunkts des Redners zu diskriminieren. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass eine öffentliche Universität, die diese Mittel freiwillig zur Verfügung stellt, sie nicht selektiv bestimmten studentischen Publikationen vorenthalten darf, nur weil sie einen kontroversen Standpunkt vertreten.
Natürlich steht es öffentlichen Hochschulen und Universitäten frei, jeden einzuladen, der bei der Eröffnungsfeier oder anderen Veranstaltungen sprechen soll, ebenso wie es den Studenten freisteht, gegen Redner zu protestieren, die sie als beleidigend empfinden. Die Hochschulverwaltung kann jedoch nicht vorschreiben, welche Redner die Studenten aus eigenem Antrieb auf den Campus einladen dürfen. Wenn ein College oder eine Universität den Studenten normalerweise erlaubt, Campus-Ressourcen (wie z. B. Hörsäle) zu nutzen, um Gäste zu unterhalten, kann die Schule diese Ressourcen nicht zurückziehen, nur weil Studenten einen umstrittenen Redner auf den Campus eingeladen haben.
F: Schützt der Erste Verfassungszusatz Reden, die zu Gewalt gegen Mitglieder der Campus-Gemeinschaft auffordern?
A: In Brandenburg gegen Ohio hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Regierung aufrührerische Reden nicht bestrafen kann, es sei denn, sie provozieren absichtlich und tatsächlich eine Menschenmenge, um sofort gewalttätige und ungesetzliche Handlungen auszuführen. Dies ist eine sehr hohe Messlatte, und das aus gutem Grund.
Die Aufwiegelungsnorm wurde verwendet, um alle Arten politischer Äußerungen zu schützen, einschließlich Äußerungen, die zumindest stillschweigend Gewalt befürworten, unabhängig davon, wie rechtschaffen oder abscheulich die Sache ist. In der Rechtssache NAACP gegen Clairborne Hardware entschied das Gericht beispielsweise, dass die Bürgerrechtsikone Charles Evans nicht für die Aussage haftbar gemacht werden kann: „Wenn wir einen von euch dabei erwischen, wie er in einen dieser rassistischen Läden geht, werden wir euch das Genick brechen.“ In der Rechtssache Hess gegen Indiana entschied das Gericht, dass ein Kriegsgegner nicht verhaftet werden kann, weil er zu einer Gruppe von Demonstranten sagte: „Wir werden später auf die Straße gehen.“ Und in der Rechtssache Brandenburg entschied das Gericht, dass ein Ku-Klux-Klan-Führer nicht für eine Rede inhaftiert werden kann, in der er erklärte, dass „vielleicht Rache genommen werden muss“ für die „fortgesetzte Unterdrückung der weißen, kaukasischen Rasse.“
Der robuste Schutz des Ersten Verfassungszusatzes in diesem Zusammenhang spiegelt zwei grundlegend wichtige Werte wider. Erstens ist politisches Eintreten – Rhetorik, die zum Handeln gegen ungerechte Gesetze oder Politiken anregen soll – für die Demokratie unerlässlich. Zweitens sollten die Menschen für ihr eigenes Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden, unabhängig davon, was jemand anderes gesagt haben mag. Um diese Werte zu schützen, lässt der Erste Verfassungszusatz viel Spielraum für chaotische, beleidigende, leidenschaftliche und sogar bigotte Äußerungen, die ein fester Bestandteil der amerikanischen Politik sind. Das ist der Preis, den wir dafür zahlen, dass politische Aktivisten ihre Megaphonhörner behalten dürfen.
Q: Aber stimmt es nicht, dass man in einem überfüllten Theater kein Feuer schreien darf?
Menschen assoziieren die Grenzen des Schutzes des Ersten Verfassungszusatzes oft mit dem Satz „Feuer schreien in einem überfüllten Theater“. Aber dieser Ausdruck ist nur eine (leicht ungenaue) Abkürzung für den rechtlichen Begriff der „Aufwiegelung“. (Obwohl, wenn Sie glauben, dass es brennt – auch wenn Sie sich irren – sollten Sie besser schreien!) Die Formulierung, ein unvollständiger Verweis auf das Konzept der Aufwiegelung, stammt aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 1919 in der Rechtssache Schenck gegen die Vereinigten Staaten. Charles Schenck und Elizabeth Baer waren Mitglieder des Exekutivkomitees der Sozialistischen Partei in Philadelphia, die die Veröffentlichung von mehr als 15.000 Flugblättern genehmigte, in denen die Menschen aufgefordert wurden, sich nicht der Einberufung zum Ersten Weltkrieg zu unterziehen. Auf den Flugblättern stand unter anderem: „Lassen Sie sich nicht einschüchtern“ und „Nehmen Sie Ihre Rechte wahr“. Aufgrund ihres Engagements wurden Schenck und Baer wegen Verstoßes gegen das Spionagegesetz verurteilt, das die Beeinträchtigung militärischer Operationen oder der Rekrutierung, den Ungehorsam im Militär und die Unterstützung von Feinden der Vereinigten Staaten in Kriegszeiten verbietet.
In seiner Stellungnahme für den Obersten Gerichtshof vertrat Richter Oliver Wendell Holmes Jr. die Auffassung, dass die Verurteilungen von Schenck und Baer nicht gegen den Ersten Verfassungszusatz verstießen. Holmes stellte fest, dass der „strengste Schutz der Meinungsfreiheit einen Mann nicht schützen würde, der in einem Theater fälschlicherweise Feuer ruft und eine Panik auslöst“, und schlussfolgerte in Analogie dazu, dass die Aufforderung zum Widerstand gegen die Wehrpflicht eine „eindeutige und gegenwärtige Gefahr“ für die Vereinigten Staaten darstelle und daher keinen Schutz durch den Ersten Verfassungszusatz verdiene. Das ist das Problem mit dem Satz über das Rufen von Feuer in einem überfüllten Theater – er kann zur Rechtfertigung der Unterdrückung jeder missbilligten Rede verwendet werden, egal wie schwach die Analogie ist. Richter Holmes setzte sich später für einen wesentlich stärkeren Schutz der freien Meinungsäußerung ein, und Schenck wurde schließlich aufgehoben. Es ist nun eindeutig klar, dass der Erste Verfassungszusatz das Recht schützt, zum Widerstand gegen die Wehrpflicht aufzurufen und vieles mehr.
Q: Aber was ist mit der Sicherheit auf dem Campus? Gibt es im Ersten Verfassungszusatz nicht eine Ausnahme für „kämpferische Worte“, die Gewalt provozieren könnten?
A: Der Oberste Gerichtshof entschied 1942, dass der Erste Verfassungszusatz „kämpferische Worte“ nicht schützt, aber dies ist eine äußerst begrenzte Ausnahme. Sie gilt nur für einschüchternde Äußerungen, die sich an eine bestimmte Person in einer direkten Konfrontation richten und wahrscheinlich eine gewalttätige Reaktion hervorrufen. Wenn beispielsweise ein weißer Student einen farbigen Studenten auf dem Campus konfrontiert und bei einer direkten Konfrontation rassistische Beleidigungen ausstößt, kann dieser Student disziplinarisch belangt werden.
In den letzten 50 Jahren hat der Oberste Gerichtshof in keinem der Fälle, die ihm vorgelegt wurden, die Doktrin der „kämpfenden Worte“ für anwendbar befunden, weil die Umstände nicht den oben genannten engen Kriterien entsprachen. Die „Kampfansage“-Doktrin gilt nicht für Redner, die sich an eine große Menschenmenge auf dem Campus wenden, ganz gleich, wie viel Unbehagen, Beleidigung oder emotionalen Schmerz ihre Rede verursachen mag.
Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass die Regierung eine Rede nicht mit der Begründung verhindern kann, dass sie wahrscheinlich eine feindselige Reaktion hervorrufen würde – dies wird als die Regel gegen das „Veto des Zwischenrufers“ bezeichnet. Ohne diesen wichtigen Schutz könnten Regierungsbeamte Sicherheitsbedenken als Vorwand nutzen, um Reden zu unterbinden, die ihnen nicht gefallen, einschließlich Reden, die den Status quo in Frage stellen. Stattdessen verlangt der Erste Verfassungszusatz von der Regierung, allen Rednern Schutz zu gewähren, egal wie provokant ihre Rede sein mag. Dazu gehört auch, dass er angemessene Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Redner sich sicher und effektiv an ihr Publikum wenden können, frei von Gewalt oder Zensur. Auf diese Weise stellt unsere Gesellschaft sicher, dass der freie Austausch von Ideen ungehemmt, robust und weit offen ist.
Q: Was ist mit nonverbalen Symbolen wie Hakenkreuzen und brennenden Kreuzen? Sind sie verfassungsrechtlich geschützt?
A: Hasssymbole sind verfassungsrechtlich geschützt, wenn sie an einem öffentlichen Ort vor einem breiten Publikum getragen oder zur Schau gestellt werden – etwa bei einem Marsch oder einer Kundgebung in einem öffentlichen Park. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass der Erste Verfassungszusatz symbolische Äußerungen wie Hakenkreuze, brennende Kreuze und Friedenszeichen schützt, weil sie der „reinen Rede“ sehr ähnlich sind. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof das Recht von Schülern bestätigt, in der Schule schwarze Armbinden zu tragen, um gegen den Vietnamkrieg zu protestieren, sowie das Recht, die amerikanische Flagge in der Öffentlichkeit zu verbrennen, um auf diese Weise symbolisch zum Ausdruck zu bringen, dass man mit der Regierungspolitik nicht einverstanden ist.
Der Erste Verfassungszusatz schützt jedoch nicht die Verwendung von nonverbalen Symbolen, um eine Person direkt zu bedrohen, z. B. durch das Aufhängen einer Schlinge über der Tür ihres Schlafsaals oder Büros. Ebenso wenig schützt der Erste Verfassungszusatz die Verwendung eines nichtverbalen Symbols, um in Privateigentum einzudringen oder es zu entweihen, wie etwa durch das Verbrennen eines Kreuzes auf dem Rasen einer Person oder das Sprühen eines Hakenkreuzes an die Wand einer Synagoge oder eines Wohnheims. In der Rechtssache R.A.V. gegen die Stadt St. Paul beispielsweise erklärte der Oberste Gerichtshof eine städtische Verordnung, die das Verbrennen von Kreuzen allein aufgrund ihrer Symbolik untersagte, für verfassungswidrig. Die Entscheidung des Gerichtshofs stellt jedoch klar, dass die Regierung die Verbrennung von Kreuzen nach den Gesetzen gegen Hausfriedensbruch und/oder Belästigung verfolgen kann.
Q: Gibt es nicht einen Unterschied zwischen freier Meinungsäußerung und gefährlichem Verhalten?
A: Ja. Sprache verdient keinen verfassungsrechtlichen Schutz, wenn sie auf eine bestimmte Person abzielt, die geschädigt werden soll, wie z. B. eine echte Androhung von körperlicher Gewalt. Und die Schulen müssen Maßnahmen ergreifen, um ein Verhalten zu unterbinden, das die Fähigkeit eines bestimmten Studenten beeinträchtigt, sein Recht auf uneingeschränkte Teilnahme am Leben der Universität auszuüben, wie z. B. gezielte Belästigung.
Die ACLU ist nicht gegen Vorschriften, die Gewalttaten, Belästigung oder Drohungen bestrafen. Im Gegenteil, wir glauben, dass diese Arten von Verhalten verboten werden können und sollten. Darüber hinaus erkennen wir an, dass die bloße Verwendung von Worten als ein Element einer Gewalttat, einer Belästigung, einer Einschüchterung oder eines Eingriffs in die Privatsphäre diese Tat nicht vor Strafe schützt.
Q: Sind Redebeschränkungen nicht ein wirksames und angemessenes Mittel zur Bekämpfung der weißen Vorherrschaft, der Frauenfeindlichkeit und der Diskriminierung von LGBT-Menschen?
A: Historisch gesehen haben sich Redebeschränkungen im Kampf gegen Bigotterie bestenfalls als unwirksam und schlimmstenfalls als kontraproduktiv erwiesen. Obwohl sie mit den besten Absichten formuliert wurden, werden diese Beschränkungen oft so ausgelegt und durchgesetzt, dass sie dem sozialen Wandel entgegenstehen. Und warum? Weil sie die Entscheidung darüber, ob eine Äußerung beleidigend ist und eingeschränkt werden sollte, in die Hände von Autoritätspersonen – der Regierung oder der Hochschulverwaltung – legen und nicht in die Hände derjenigen, die versuchen, bestehende Machtstrukturen in Frage zu stellen oder abzubauen.
So gab es beispielsweise im Rahmen einer 18 Monate lang geltenden Redeordnung an der Universität von Michigan 20 Fälle, in denen weiße Studenten schwarze Studenten wegen beleidigender Äußerungen anklagten. In einem dieser Fälle wurde ein schwarzer Student bestraft, weil er im Gespräch mit einem weißen Studenten den Begriff „white trash“ verwendet hatte. Das Gesetz wurde 1989 als verfassungswidrig aufgehoben.
Ein weiteres Beispiel: Öffentliche Schulen im ganzen Land haben versucht, pro-LGBT-Botschaften zu zensieren, weil die Regierung sie für umstritten, für Minderjährige unangemessen oder einfach für falsch hielt. Heather Gillmans Schulbezirk verbot ihr, ein T-Shirt mit der Aufschrift „Ich unterstütze meinen schwulen Cousin“ zu tragen. Der Schulleiter vertrat die Auffassung, dass ihr T-Shirt und andere Äußerungen, die die Gleichstellung von LGBT unterstützen, wie z. B. „I Support Marriage Equality“ (Ich unterstütze die Gleichstellung der Ehe), spalterisch und für leicht zu beeindruckende Schüler unangemessen seien. Die ACLU verklagte den Schulbezirk und gewann, weil der Erste Verfassungszusatz die Regierung daran hindert, LGBT-Personen und LGBT-bezogene Themen verschwinden zu lassen.
Diese Beispiele zeigen, dass Einschränkungen der Redefreiheit nicht wirklich den Interessen von Randgruppen dienen. Der erste Verfassungszusatz tut es.
Q: Aber senden Einschränkungen der Redefreiheit nicht eine starke Botschaft gegen Bigotterie auf dem Campus?
A: Fanatische Äußerungen sind symptomatisch für ein großes Problem in unserem Land. Unsere Schulen, Colleges und Universitäten müssen die Studenten darauf vorbereiten, dieses Problem zu bekämpfen. Das bedeutet, ein Fürsprecher zu sein: sich zu äußern und andere zu überzeugen. Beleidigende Äußerungen zu konfrontieren, anzuhören und ihnen entgegenzuwirken, ist eine wichtige Fähigkeit, die an jeder Schule, die etwas auf sich hält, als Grundvoraussetzung gelten sollte.
Wenn Schulen Rednern, die fanatische Ansichten vertreten, den Mund verbieten, berauben sie ihre Schüler der Möglichkeit, sich selbst mit diesen Ansichten auseinanderzusetzen. Solche Vorfälle verhindern weder eine einzige schlechte Idee, noch schützen sie die Schüler vor den harten Realitäten einer oft ungerechten Welt. Einen Fanatiker zum Schweigen zu bringen, bringt nichts, außer ihn zu einem Märtyrer für den Grundsatz der freien Meinungsäußerung zu machen. Der bessere und mit unserer Verfassungstradition übereinstimmende Ansatz besteht darin, auf Ideen, die wir hassen, mit den Idealen zu reagieren, die wir hochhalten.
Q: Warum setzt die ACLU ihre Ressourcen ein, um das Recht auf freie Meinungsäußerung von weißen Rassisten, Frauenhassern, Homophoben, Transphobisten und anderen Fanatikern zu verteidigen?
A: Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist unteilbar. Die Einschränkung der Redefreiheit einer Gruppe oder eines Einzelnen gefährdet die Rechte aller, weil dieselben Gesetze oder Vorschriften, die dazu dienen, Fanatiker zum Schweigen zu bringen, auch dazu verwendet werden können, Sie zum Schweigen zu bringen. Umgekehrt können Gesetze, die die Redefreiheit von Fanatikern schützen, auch zur Verteidigung von Bürgerrechtlern, Kriegsgegnern, LGBT-Aktivisten und anderen, die für Gerechtigkeit kämpfen, eingesetzt werden. Im Fall Terminiello gegen die Stadt Chicago aus dem Jahr 1949 verteidigte die ACLU beispielsweise erfolgreich einen ehemaligen katholischen Priester, der eine rassistische und antisemitische Rede gehalten hatte. Der in diesem Fall geschaffene Präzedenzfall wurde zur Grundlage für die Verteidigung von Bürgerrechtsdemonstranten in den 1960er und 1970er Jahren durch die ACLU.
Q: Wie schlägt die ACLU vor, Chancengleichheit im Bildungswesen zu gewährleisten?
A: Universitäten sind verpflichtet, ein Umfeld zu schaffen, das Toleranz und gegenseitigen Respekt unter den Mitgliedern der Campus-Gemeinschaft fördert, ein Umfeld, in dem alle Studenten ihr Recht auf sinnvolle Teilnahme am Campus-Leben ausüben können, ohne diskriminiert zu werden. Um diese Werte zu fördern, sollte die Campusverwaltung:
- sich laut und deutlich gegen rassistische, sexistische, homophobe und transphobe Äußerungen sowie gegen andere Fälle von Diskriminierung marginalisierter Einzelpersonen oder Gruppen aussprechen;
- sofort und entschlossen gegen diskriminierende Belästigungen, Einschüchterungen oder Verletzungen der Privatsphäre vorgehen;
- Foren und Workshops einrichten, um das Bewusstsein zu schärfen und den Dialog über Fragen der Rasse, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität zu fördern;
- ihre Bemühungen verstärken, um eine breite Vielfalt in der Studentenschaft, im Lehrkörper und in der Hochschulverwaltung zu gewährleisten;
- wahrhaftig die gleichen Rechte aller Redner und aller Ideen verteidigen, um gehört zu werden, und ein Klima des robusten und ungehemmten Dialogs und der Debatte fördern, das für alle Ansichten offen ist, egal wie kontrovers sie sind.