Vollständiger Name des Titels: West’s Colorado Administrative Code. Titel 400. Abteilung für natürliche Ressourcen. 406. Colorado Parks and Wildlife (Reihe 406, Wildlife). 2 CCR 406-14. Kapitel 14. Rehabilitation von Wildtieren.

2 CCR 406-14. KAPITEL 14. REHABILITATION VON WILDTIEREN

ARTIKEL I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

406-14:1400 . BESITZ

ARTIKEL II. BESITZ UND REHABILITATION VON KRANKEN, VERLETZTEN ODER VERWAISTEN WILDTIEREN

406-14:1401 . LIZENZTYPEN UND ANFORDERUNGEN

406-14:1402 . ANFORDERUNGEN AN AUFZEICHNUNGEN

406-14:1403 . ANFORDERUNGEN FÜR DIE LIZENZVERLÄNGERUNG

406-14:1404 . EINRICHTUNGEN

406-14:1405 . PFLEGE, BEHANDLUNG UND BESEITIGUNG VON WILDTIEREN

406-14:1406 . FREILASSUNG VON WILDTIEREN

406-14:1407 . BESCHRÄNKTE ARTEN

ARTIKEL I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

406-14:1400. BESITZ

A. Jede Person kann kranke, verletzte oder verwaiste Wildtiere der Abteilung, einem Wildtier-Rehabilitator, einem provisorischen Wildtier-Rehabilitator, einem zugelassenen Doktor der Veterinärmedizin (DVM), einer Tierkontrollbehörde oder einer örtlichen Strafverfolgungsbehörde zum Zwecke der Versorgung oder Behandlung des Tieres übergeben, wenn sie von der Person oder Behörde, an die das Wildtier übergeben wird, dazu angewiesen wird.

B. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie die Ausübung der Tiermedizin gemäß der Definition in Abschnitt 12-64-103 (10) und den Bestimmungen von Artikel 64 des Titels 12 C.R.S. erlaubt.

C. Wildtiere, die unter der Autorität dieses Kapitels in Besitz genommen werden, bleiben Eigentum des Staates, und nichts hierin ist so auszulegen, dass einem Wildtiersanierer, einem vorläufigen Wildtiersanierer oder einer anderen Person ein Eigentumsrecht eingeräumt wird. Als Eigentümer hat der Staat das Recht, von jeder Person, die aufgrund dieses Kapitels im Besitz von Wildtieren ist, die sofortige Übergabe des Besitzes dieser Wildtiere an die Abteilung zu verlangen, wenn ein Verstoß gegen diese Vorschriften oder andere geltende Gesetze vorliegt oder wenn der Direktor oder der von ihm Beauftragte feststellt, dass dies für das Wohlergehen dieser Wildtiere oder für den Schutz der Wildtierressourcen oder der Öffentlichkeit notwendig oder angemessen ist.

Credits

Amended Jan. 1, 2014.

ARTICLE II. BESITZ UND REHABILITATION VON KRANKEN, VERLETZTEN ODER VERWAISTEN WILDTIEREN

406-14:1401. LIZENZTYPEN UND ANFORDERUNGEN

A. Jede Person kann eine jährliche provisorische Lizenz für Wildtiersanierer oder eine jährliche Lizenz für Wildtiersanierer erhalten, um kranke, verletzte oder auf den Menschen geprägte oder verwaiste Wildtiere zu rehabilitieren, oder wenn dies anderweitig von der Abteilung genehmigt worden ist. Es dürfen nur die in der Lizenz aufgeführten Wildtiere rehabilitiert werden, und alle durch die Lizenz genehmigten Rehabilitierungen dienen in erster Linie dem Zweck, die Wildtiere wieder auszuwildern. Die Lizenz ist eine verlängerbare Jahreslizenz, die am 31. Januar eines jeden Jahres abläuft.

1. Arten von Lizenzen

a. Vorläufiger Wildtier-Rehabilitator

1. Berechtigt den Lizenznehmer, alle auf der Lizenz aufgeführten Wildtiere unter den auf der Lizenz angegebenen Bedingungen und unter der Aufsicht des Sponsors zu empfangen, zu rehabilitieren, weiterzugeben und freizulassen.

2. Muss von einem Colorado Wildlife Rehabilitator (oder mehreren) gesponsert werden, der/die für dieselbe Art lizenziert ist/sind.

3. Muss sich sofort nach Empfang eines Wildtieres mit dem Sponsor über dessen Pflege und Rehabilitation beraten. Wenn der Sponsor nicht verfügbar ist, muss ein provisorischer Wildtiersanierer innerhalb von 24 Stunden einen lizenzierten Wildtiersanierer, einen Tierarzt oder die Abteilung konsultieren.

4. muss jedes Wildtier auf Anfrage des Sponsors oder der Abteilung unverzüglich an den Sponsor oder einen anderen Wildtiersanierer übergeben.

b. Wildtier-Rehabilitator

1. Bevollmächtigt den Lizenznehmer, alle auf der Lizenz aufgeführten Wildtiere unter den auf der Lizenz angegebenen Bedingungen zu empfangen, zu rehabilitieren, zu transferieren und freizulassen.

2. Kein Wildtiersanierer darf mehr als drei (3) provisorische Wildtiersanierer zur gleichen Zeit sponsern.

3. Nur Wildtiersanierer mit mindestens drei (3) Jahren Erfahrung als voll lizenzierter Wildtiersanierer können vorläufige Wildtiersanierer sponsern. Die Abteilung kann dokumentierte lizenzierte gleichwertige (Art und Lizenztyp) Wildtiersanierungserfahrung für diese Anforderung auf einer Jahresbasis akzeptieren.

2. Lizenzanforderungen: Vor der erstmaligen Erteilung einer Lizenz muss der Antragsteller die folgenden Anforderungen erfüllen:

a. Vorläufiger Wildtier-Rehabilitator

1. Bescheinigung, dass der Antragsteller mindestens 18 Jahre alt ist.

2. Erklärung über frühere Verstöße gegen den Tierschutz, Verstöße gegen das Wildtierrecht oder die Aussetzung oder den Entzug einer Rehabilitationslizenz. Eine Lizenz kann wegen früherer oder aktueller Verstöße gegen einschlägige Tierschutz- oder Wildtiergesetze oder wegen Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels verweigert werden.

3. Besitz einer Haltungseinrichtung vor Ort, die die in Vorschrift #1404 festgelegten Kriterien erfüllt. Ein provisorischer Rehabilitator für Wildtiere kann diese Anforderung mit Einrichtungen erfüllen, die vom Sponsor zur Verfügung gestellt werden. Wenn ein Antragsteller plant, seine eigenen Einrichtungen zu nutzen, muss der Sponsor diese Einrichtungen vor der Einreichung des Antrags für einen vorläufigen Wildtiersanierer inspizieren und genehmigen.

4. Einreichung eines ausgefüllten schriftlichen Antragsformulars, das von der Abteilung zur Verfügung gestellt und vom Antragsteller und dem Sponsor des Antragstellers genehmigt und unterzeichnet wurde.

5. Einreichung eines Schreibens eines Tierarztes, der sich bereit erklärt, verletzte Wildtiere zu untersuchen und zu behandeln. Die Abteilung ist nicht dafür verantwortlich, dem Tierarzt die erbrachten Leistungen zu erstatten.

6. Vor der zweiten Lizenzverlängerung Abschluss eines von der Abteilung genehmigten grundlegenden Lehrplans für die Rehabilitation von Wildtieren, der grundlegende Konzepte der Tierpflege, Informationen über zoonotische Krankheiten, bevorzugte Euthanasiepraktiken, Recht und Ethik der Rehabilitation von Wildtieren und andere allgemeine Informationen zur Rehabilitation umfasst.

7. Vorlage eines Lernplans. Vor der Einreichung des Antrags müssen der Antragsteller und der Sponsor einen Lernplan erstellen, der die Entwicklung des Antragstellers als Rehabilitator für Wildtiere leiten soll. Der Lernplan ist vom Antragsteller und dem Sponsor zu unterzeichnen und zusammen mit dem Antrag zur Genehmigung durch die Abteilung einzureichen. Der Lernplan muss sich auf die Wildtierarten konzentrieren, die der Antragsteller rehabilitieren wird, wobei die von der Abteilung zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden ist und die einzelnen Themen zu beschreiben sind. Der Lernplan muss unter anderem die folgenden Themen beinhalten:

aa. Ethik der Wildtiersanierung.

bb. Vorschriften, die die Wildtiersanierung betreffen.

cc. Grundlegende Identifizierung von einheimischen Wildtierarten.

dd. Naturgeschichte und Verhalten der gängigen einheimischen Wildtierarten und vertieftes Wissen über die im Antrag aufgeführten Wildtiere.

ee. Methoden zur Vorbeugung und Lösung von häufigen Problemen mit Wildtieren.

ff. Diät und Ernährung von Wildtieren.

gg. Fähigkeit, die in der Bewerbung aufgeführten Wildtiere sicher zu fangen und zu handhaben.

hh. Erkennung und allgemeine Beurteilung von grundlegenden Gesundheitsproblemen (keine Diagnostik).

ii. Grundlegende Erste Hilfe und Problemlösung für die im Antrag aufgeführten Wildtiere.

jj. Häufige Wildtierkrankheiten und Parasiten, einschließlich zoonotischer Krankheiten.

kk. Verständnis der Anforderungen, die Wildtiere erfüllen müssen, um in freier Wildbahn überleben zu können.

ll. Euthanasie, Nekropsie und Entsorgung von Wildtieren.

mm. Kriterien und Überlegungen zur Freilassung von Wildtieren.

nn. Kontakt mit der Öffentlichkeit.

oo. Führung von Aufzeichnungen.

8. Vorlage der USFWS-Sondergenehmigung für die Rehabilitierung des Antragstellers, falls erforderlich, oder einer Kopie des Bundesantrags. Bundesrechtlich geregelte Arten können erst nach Erhalt der USFWS-Genehmigung in einer Lizenz zugelassen werden.

9. Bescheinigung des Antragstellers, dass der geplante Besitz und die Behandlung von Wildtieren nicht gegen eine Stadt- oder Bezirksverordnung verstößt, und Vorlage aller erforderlichen örtlichen Genehmigungen.

10. Bescheinigung des Antragstellers, dass die vorgeschlagenen Rehabilitationsmaßnahmen für Wildtiere mit den Statuten 25-4-602 bis 606 des Gesundheits- und Umweltministeriums von Colorado und der Verordnung 6CCR-1009-1 (Verordnung 8) des Gesundheits- und Umweltministeriums von Colorado übereinstimmen.

11. Bescheinigung des Antragstellers, dass er über die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, um ein lizenzierter provisorischer Wildtiersanierer zu sein.

12. Bestätigung des Antragstellers, dass er das von der Abteilung zur Verfügung gestellte Paket „Zoonoses Information and Prevention“ gelesen und verstanden hat, das allgemeine Informationen über Zoonosen und Verfahren zur Minimierung der möglichen Exposition gegenüber solchen Krankheiten enthält.

13. Bestätigung des Antragstellers, dass er die von der Abteilung bereitgestellten Informationen über Chronic Wasting Disease (CWD) gelesen und verstanden hat.

14. Vor der Erteilung einer Lizenz werden die Antragsteller von der Abteilung befragt und ihre Einrichtungen inspiziert. Der Sponsor des Antragstellers muss dem Gespräch und der Inspektion der Einrichtungen beiwohnen, es sei denn, der Sponsor eines voll lizenzierten Rehabilitators, der eine Lizenz für weitere Arten beantragt, kann der Inspektion per Videokonferenz oder Telefon beiwohnen.

b. Wildtier-Rehabilitator

1. Bescheinigung, dass der Antragsteller mindestens 18 Jahre alt ist.

2. Erklärung über frühere Verstöße gegen den Tierschutz, Verstöße gegen das Wildtierrecht oder die Aussetzung oder den Entzug einer Rehabilitationslizenz. Eine Lizenz kann wegen früherer oder aktueller Verstöße gegen einschlägige Tierschutz- oder Wildtiergesetze oder wegen Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels verweigert werden.

3. Einreichung eines ausgefüllten schriftlichen Antragsformulars, das von der Abteilung zur Verfügung gestellt wird.

4. Einreichung eines Schreibens eines Tierarztes, der sich bereit erklärt, verletzte Wildtiere zu untersuchen und zu behandeln. Die Abteilung ist nicht dafür verantwortlich, dem Tierarzt die Kosten für die erbrachten Leistungen zu erstatten.

5. Vorlage der USFWS-Sondergenehmigung für die Rehabilitation des Antragstellers, sofern erforderlich, oder eine Kopie des Bundesantrags. Bundesrechtlich geregelte Arten können erst nach Erhalt der USFWS-Genehmigung auf einer Lizenz zugelassen werden.

6. Bescheinigung des Antragstellers, dass der geplante Besitz und die Behandlung von Wildtieren nicht gegen eine Stadt- oder Bezirksverordnung verstößt, und Vorlage aller erforderlichen lokalen Genehmigungen.

7. Bescheinigung des Antragstellers, dass die vorgeschlagenen Rehabilitationsmaßnahmen für Wildtiere mit den Statuten 25-4-602 bis 606 des Colorado Department of Public Health and Environment und der Verordnung 6CCR-1009-1 (Verordnung 8) des Colorado Department of Public Health and Environment übereinstimmen.

8. Vorhandensein einer Haltungseinrichtung auf dem Gelände, die die in Verordnung Nr. 1404 festgelegten Kriterien erfüllt.

9. Bestätigung des Antragstellers, dass er das von der Abteilung zur Verfügung gestellte Paket „Zoonoses Information and Prevention“ gelesen und verstanden hat, das allgemeine Informationen über Zoonosen und Verfahren zur Minimierung der möglichen Exposition gegenüber solchen Krankheiten enthält.

10. Bestätigung des Antragstellers, dass er die von der Abteilung zur Verfügung gestellten Informationen über Chronic Wasting Disease (CWD) gelesen und verstanden hat.

11. Vorlage des ausgefüllten, vom Sponsor genehmigten und unterzeichneten Lernplans, einschließlich der Daten, an denen jedes Segment erfolgreich abgeschlossen wurde.

12. Erfolgreicher Abschluss von mindestens einem (1) Jahr Erfahrung als provisorischer Wildtiersanierer, einschließlich der Bescheinigung des Sponsors, dass der Antragsteller die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, um als Wildtiersanierer für die auf der Lizenz aufgeführten Wildtiere tätig zu sein. Die Abteilung kann dokumentierte, lizenzierte, gleichwertige (Art und Lizenztyp) Wildtiersanierungserfahrung für diese Anforderung akzeptieren.

13. Die Antragsteller müssen befragt und ihre Einrichtungen besichtigt werden, um zu überprüfen, ob der Antragsteller über die gesamte Palette an Käfigen und anderen erforderlichen Einrichtungen verfügt. Der Sponsor des Antragstellers muss dem Gespräch und der Inspektion der Einrichtungen beiwohnen, es sei denn, der Sponsor eines voll lizenzierten Rehabilitators, der eine Lizenz für weitere Arten beantragt, kann der Inspektion per Videokonferenz oder Telefon beiwohnen.

3. Verlust der Sponsorschaft: Verliert ein vorläufiger Wildtiersanierer zu irgendeinem Zeitpunkt die Patenschaft, sind alle Wildtiere so schnell wie möglich, jedoch nicht länger als 48 Stunden, an den Paten oder einen anderen für diese Wildtiere zugelassenen Wildtiersanierer zu übergeben. Wenn der vorläufige Wildtiersanierer nicht innerhalb von 30 Tagen einen neuen Sponsor gefunden hat, erlischt die Lizenz. Der Sponsor muss die Abteilung innerhalb von 48 Stunden benachrichtigen, wenn ihm die Lizenz entzogen wird.

4. Lizenzgenehmigung/-entzug: Nach Erhalt werden die Anträge geprüft und die Einrichtungen besichtigt. Die Genehmigung oder Verweigerung basiert auf der Einhaltung der in diesem Kapitel aufgeführten Kriterien für die Lizenzierung und die Einrichtungen. Die Inspektion der Einrichtungen, ein eventuell erforderliches Gespräch und die schriftliche Benachrichtigung über die Genehmigung oder Verweigerung (einschließlich der Gründe für die Verweigerung) erfolgen innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags bei der Abteilung.

5. Aussetzung/Entzug der Lizenz: Jede gemäß diesem Kapitel ausgestellte Lizenz kann verwaltungsmäßig ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn ein Verstoß gegen einschlägige Tierschutz- oder Wildtiergesetze vorliegt oder eine der Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt wird. Der Lizenzinhaber wird schriftlich über jeden Verstoß benachrichtigt, einschließlich eines Datums, bis zu dem der Lizenzinhaber die Anforderungen erfüllen muss. Die Nichteinhaltung der Frist kann zu einer Anhörung und einer anschließenden Aussetzung oder einem Entzug der Lizenz gemäß dieser Verordnung führen. Nach schriftlicher Benachrichtigung über die Nichteinhaltung der Vorschriften darf der Lizenzinhaber keine Wildtiere annehmen, bis der Verstoß behoben ist. Lizenzen können auch sofort ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit oder des Wohlergehens notwendig ist.

6. Nicht lizenzierte Personen, die bei der direkten Tierpflege helfen:

a. Voll lizenzierte Wildtier-Rehabilitatoren können in ihren von der Abteilung genehmigten Einrichtungen nicht lizenzierte Personen unter ihrer Aufsicht einsetzen.

1. Mit Ausnahme der Bestimmungen in (c) und (d) dieses Abschnitts müssen alle nicht lizenzierten Personen jederzeit unter der direkten (Vor-Ort-) Aufsicht ihres voll lizenzierten Wildtiersanierers stehen.

b. Im Sinne dieses Abschnitts ist eine „nicht lizenzierte Person“:

1. Jede Person, die eine von einem zugelassenen Wildtiersanierer durchgeführte Schulung abgeschlossen hat und in die Liste der derzeit zugelassenen Personen ohne Lizenz dieses Wildtiersanierers aufgenommen wurde. Die Ausbildung für nicht zugelassene Personen muss mindestens Folgendes umfassen, ist aber nicht darauf beschränkt:

aa. Ethik der Rehabilitation

bb. Rehabilitationsvorschriften

cc. Sicherer Fang und Umgang mit den betreffenden Arten

dd. Diät und Ernährung der betreffenden Arten

ee. Übliche Wildtierkrankheiten und Parasiten, einschließlich zoonotischer Krankheiten

ff. Jede andere Ausbildung, die für die auszuführende Tätigkeit erforderlich ist

2. Darf keine anderen nicht lizenzierten Personen beaufsichtigen

3. Es ist nicht erlaubt, ein Tier medizinisch zu versorgen oder einzuschläfern, es sei denn, eine nicht lizenzierte Person darf auf Anweisung eines voll lizenzierten Wildtiersanierers oder eines Tierarztes erste Hilfe leisten, es notfallmäßig stabilisieren, die verordnete Behandlung fortsetzen oder es notfallmäßig einschläfern.

4. Es ist nicht erlaubt, ein Stinktier oder eine Fledermaus zu versorgen.

c. Vorläufige Wildtier-Rehabilitatoren dürfen nur nicht lizenzierte Personen direkt (vor Ort) beaufsichtigen, und nur dann, wenn:

1. Der sponsernde Wildtiersanierer genehmigt diese Beaufsichtigung schriftlich, und:

2. Der vorläufige Wildtiersanierer hat alle Teile seines Lernplans abgeschlossen, die für die von der nicht lizenzierten Person durchzuführende Tierpflegetätigkeit relevant sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in (b)(1) dieses Abschnitts aufgeführten Kriterien.

d. Nicht lizenzierte Personen können für kurze Zeiträume ohne direkte Aufsicht (vor Ort) arbeiten, sofern schriftliche Protokolle für die durchzuführende Tätigkeit vor Ort verfügbar sind und der lizenzierte Wildtiersanierer während dieser Zeit telefonisch erreichbar ist. Wenn ein Wildtiersanierer zu irgendeinem Zeitpunkt nicht vor Ort und telefonisch nicht erreichbar ist, muss er einen voll lizenzierten Wildtiersanierer benennen, der für dieselbe Art lizenziert ist, um an seiner Stelle zu handeln.

e. Wildtiersanierer müssen einen jährlichen Bericht über nicht lizenzierte Personen, die während des Jahres eingesetzt wurden, auf Formularen vorlegen, die von der Abteilung bereitgestellt werden. Dieser Bericht muss mindestens die folgenden Angaben für jede nicht lizenzierte Person enthalten:

1. Name, Adresse und Telefonnummer

2. Zugelassene Bereiche der Tierpflege

3. Datum, an dem die Ausbildung abgeschlossen wurde

4. Daten und Arbeitszeiten für jede Person

5. Art der geleisteten Pflege

f. Wenn die Abteilung feststellt, dass ein Wildtiersanierer die Beschränkungen für den Einsatz nicht lizenzierter Personen nicht einhält, oder wenn ein solcher Wildtiersanierer oder eine nicht lizenzierte Person kein akzeptables Maß an Pflege bietet, kann die Abteilung den Einsatz nicht lizenzierter Personen durch einen solchen Wildtiersanierer weiter einschränken.

g. Voll lizenzierte Wildtiersanierer sind für die Handlungen und Aktivitäten von nicht lizenzierten Personen verantwortlich und haften für alle Verstöße dieser Personen gegen diese Vorschriften. Vorläufige Wildtiersanierer, die nicht lizenzierte Personen vor Ort beaufsichtigen, sind dafür verantwortlich, dass die nicht lizenzierten Personen die Anweisungen des voll lizenzierten Wildtiersanierers befolgen.

7. Transport und Freilassung von Wildtieren: Auf direkte Anweisung eines Rehabilitators für Wildtiere dürfen Personen ohne Lizenz Wildtiere zu oder von einem lizenzierten Rehabilitator oder DVM oder zu einer Einrichtung oder einem Beamten der Division oder zu einer Freilassungsstelle transportieren. Diese Personen müssen vom Wildtiersanierer unterzeichnete Unterlagen mit sich führen, in denen Datum, Uhrzeit, Zielort, Art und Anzahl der zu transportierenden und/oder freizulassenden Wildtiere aufgeführt sind. Der Besitz von Wildtieren im Rahmen dieser Vorschrift darf achtzehn (18) Stunden nicht überschreiten.

Credits

Amended Jan. 1, 2014.

406-14:1402. AUFZEICHNUNGSANFORDERUNGEN

A. Alle Lizenzinhaber müssen aktuelle und vollständige schriftliche Aufzeichnungen über alle in ihrem Besitz befindlichen, rehabilitierten und freigelassenen, eingeschläferten oder verstorbenen Wildtiere führen oder diese an eine andere Person weitergeben, die von der Abteilung zum Besitz von Wildtieren ermächtigt wurde, und zwar mit folgenden Angaben:

1. Art, Geschlecht, Dauer und Art der Behandlung und Herkunft des Wildtiers (Adresse/Ort, soweit bekannt, einschließlich Kartenkoordinaten, falls möglich).

2. Grund, warum das Tier zur Rehabilitation aufgenommen wurde, Datum der Aufnahme und gegebenenfalls behandelnder Tierarzt.

3. Abgabe, Abgabeort (Adresse/Ort soweit bekannt, einschließlich Kartenkoordinaten, falls möglich) und Abgabedatum sowie eine schriftliche Erklärung, wenn Wildtiere mehr als zehn Meilen von ihrem Herkunftsort entfernt freigelassen werden, einschließlich des Namens des Mitarbeiters der Abteilung, der den Abgabeort genehmigt hat, und des Datums, an dem diese Genehmigung erteilt wurde.

4. Alle aus dem Vorjahr übertragenen Tiere, einschließlich einer schriftlichen Erklärung, warum jedes Tier übertragen wurde.

B. Alle Lizenzinhaber müssen der Abteilung bis spätestens 31. Januar jeden Jahres einen Bericht mit diesen Informationen auf den von der Abteilung bereitgestellten Formularen vorlegen. Die von provisorischen Wildtiersanierern eingereichten Berichte müssen vor der Einreichung vom Sponsor genehmigt und unterzeichnet werden.

C. Vorläufige Wildtiersanierer müssen der Abteilung eine jährliche Aktualisierung des Lernplans vorlegen, die vom Sponsor spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres genehmigt und unterzeichnet werden muss.

D. Alle Lizenzinhaber müssen Kopien der Aufzeichnungen des laufenden und des vorhergehenden Kalenderjahres aufbewahren.

2 CCR 406-14:1402, 2 CO ADC 406-14:1402

406-14:1403. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE LIZENZVERLÄNGERUNG

A. Die Erneuerung einer Lizenz hängt davon ab, dass der Lizenznehmer die einschlägigen staatlichen Gesetze, die Vorschriften des Gesundheitsamtes und die Bestimmungen dieses Kapitels einhält.

B. Anträge auf Lizenzverlängerung müssen eine Bescheinigung des Lizenzinhabers und im Falle von Verlängerungsanträgen für provisorische Wildtiersanierer eine Bescheinigung des Sponsors enthalten, dass sie die Bestimmungen dieses Kapitels und alle anderen anwendbaren Gesetze und Vorschriften einhalten, einschließlich einer Erklärung über frühere Verstöße gegen den Tierschutz, Verstöße gegen das Wildtierrecht oder die Aussetzung oder den Entzug einer Rehabilitationslizenz. Die Abteilung kann einen Antrag auf Erneuerung ablehnen, wenn ein früherer oder aktueller Verstoß gegen einschlägige Tierschutz- oder Wildtiergesetze vorliegt oder eine der Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt wird.

2 CCR 406-14:1403, 2 CO ADC 406-14:1403

406-14:1404. EINRICHTUNGEN

A. Alle wild lebenden Tiere müssen in Haltungseinrichtungen für Wildtiere gehalten werden, es sei denn, sie werden transportiert, umgesetzt, behandelt oder freigelassen. Diese Einrichtungen müssen so konzipiert, gebaut und gewartet werden, dass sie Folgendes bieten:

1. Sicherheit und Schutz für Wildtiere und Menschen.

a. Anlagen und Außenkäfige müssen verschlossen sein.

b. Die Einrichtungen müssen die Eingrenzung von Wildtieren in der Rehabilitationsphase und den Ausschluss anderer Wild- und Haustiere gewährleisten.

2. Ständige Trennung zwischen Wildtieren, die unter anderen Lizenzen gehalten werden, und Wildtieren in der Rehabilitationsphase, es sei denn, die Abteilung hat eine andere Genehmigung erteilt.

3. Ausreichend Platz, um eine normale Entwicklung und ein normales körperliches Verhalten zu ermöglichen, sowie Haltungs- und soziale Anpassungen mit Bewegungsfreiheit.

4. Angemessene Beleuchtung.

5. Angemessene Belüftung.

6. Fähigkeit zur Durchführung von Reinigungs-, Hygiene-, Desinfektions- und Handhabungsverfahren unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Verhinderung von Entweichungen und unter Minimierung des Stresses für die Wildtiere.

7. Mittel zur schrittweisen Gewöhnung der Wildtiere an die äußeren Umweltbedingungen.

8. Angemessene Umgebungstemperaturen.

9. Barrieren zur Minimierung des Stresses für diese Wildtiere.

10. Barrieren, die das Prägen auf Menschen oder Haustiere verhindern.

B. Zusätzlich zur Planung, zum Bau und zur Instandhaltung der Haltungseinrichtungen gemäß 1404 A muss der Genehmigungsinhaber Folgendes vorsehen:

1. Spezielle Gehege für alle Entwicklungsstadien der lizenzierten Wildtiere.

2. Gehege zur Erholung von Verletzungen.

3. Quarantäneeinrichtungen.

4. Parasiten- und Schädlingsbekämpfung.

5. Unterschlupf im Gehege nach Bedarf.

6. Sauberes Wasser und geeignetes Futter.

7. Nist- und/oder Einstreumaterial.

C. Die Einrichtungen werden sauber und hygienisch gehalten.

D. Antragsteller auf eine Lizenz für die Rehabilitierung von Wildtieren müssen mit der Abteilung eine schriftliche Vereinbarung über Mindeststandards für die Einrichtungen ausarbeiten, in der die Einrichtungen beschrieben werden und erläutert wird, wie sie die Anforderungen der Vorschriften Nr. 1404 A und B erfüllen oder übertreffen. Diese Vereinbarung muss die Form einer kommentierten Checkliste haben, in der erläutert wird, wie allgemeine und spezifisch angegebene Ziele (z. B. „angemessene Belüftung“ oder „Parasitenkontrolle“) erfüllt werden. Alle zwischen den Inspektionen hinzugefügten Einrichtungen müssen die gleichen Standards erfüllen. Wenn der Plan genehmigt ist, wird er Teil der erteilten Lizenz, und ein Versäumnis, die Einrichtungen wie in der Lizenzvereinbarung beschrieben instand zu halten, gilt als Verstoß gegen diese Verordnung.

E. Die Einrichtungen müssen zu angemessenen Zeiten an sieben (7) Tagen in der Woche für Inspektionen durch Vertreter der Abteilung oder andere Personen, die befugt sind, die Vorschriften der Wildtierkommission durchzusetzen, zugänglich sein.

2 CCR 406-14:1404, 2 CO ADC 406-14:1404

406-14:1405. PFLEGE, BEHANDLUNG UND BESEITIGUNG VON WILDTIEREN

A. Ein DVM muss alle Medikamente, medizinischen Behandlungen, diagnostischen und prognostischen Verfahren genehmigen. Anästhesie und chirurgische Eingriffe werden nur von einem Tierarzt oder unter direkter Aufsicht eines Tierarztes durchgeführt.

B. Wenn der Rehabilitator oder der Tierarzt feststellt, dass ein Wildtier wahrscheinlich nicht überleben wird, muss es sofort vom Tierarzt oder Rehabilitator eingeschläfert werden.

C. Sobald festgestellt werden kann, dass sich kranke oder verletzte Wildtiere wahrscheinlich nicht innerhalb von 180 Tagen erholen werden, müssen sie eingeschläfert werden, es sei denn, die Abteilung hat eine vorherige Genehmigung für eine längere Pflege erteilt, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Abteilung die Übergabe eines Greifvogels, der von der Abteilung als erholt, aber nicht freilassungsfähig eingestuft wurde, an eine Person genehmigen kann, die im Besitz einer gültigen Bundesgenehmigung ist, die zum ausdrücklichen Zweck der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ausgestellt wurde.

D. Es ist ungesetzlich, ohne Genehmigung der Abteilung Wildtierpflege zu betreiben, die den möglichen Erfolg der Freilassung ernsthaft beeinträchtigt, wie z.B. die Amputation von Flügeln, ohne darauf beschränkt zu sein.

E. Ein Veterinärmediziner darf kranke oder verletzte Wildtiere ohne eine Lizenz zur Rehabilitation von Wildtieren notversorgen und behandeln. Wenn ein Veterinärmediziner eine solche Pflege oder Behandlung vornimmt, muss er die Verantwortung für diese Wildtiere entweder an einen lizenzierten Wildtiersanierer übertragen oder die Abteilung innerhalb von 24 Stunden nach dem ersten Kontakt mit den Wildtieren benachrichtigen. Jegliche Pflege und Behandlung darf ohne vorherige Genehmigung keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Abteilung oder einem lizenzierten Wildtiersanierer nach sich ziehen.

F. Jeder Veterinärmediziner, lizenzierte Wildtiersanierer, Vollzeitangestellte der Abteilung, Friedensbeamte im Sinne von 33-1-102(32) C.R.S., Tierkontrollbeamte oder eine andere von der Abteilung autorisierte Person kann verletzte Wildtiere einschläfern, wenn diese Person feststellt, dass keine andere vernünftige Maßnahme für die Rehabilitation des Wildtieres praktisch, human oder effektiv wäre.

G. Faktoren, die bei der Entscheidung, welche Maßnahmen in Bezug auf verletzte Wildtiere ergriffen werden sollten, berücksichtigt werden müssen, sind:

1. Art, Ausmaß und Schwere der Verletzung(en).

2. Physischer Zustand des verletzten Wildtieres.

3. Alle anderen relevanten Faktoren, die zeigen, dass keine andere vernünftige Maßnahme für die Rehabilitation des betroffenen Tieres praktisch oder effektiv wäre.

H. Jede Person, die Wildtiere unter Verwendung von chemischen Mitteln einschläfert, die eine Sekundärvergiftung verursachen können, muss für ein angemessenes Vergraben, Verbrennen oder eine andere rechtmäßige Beseitigung dieser Wildtiere sorgen.

I. Mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen ist die Verwendung von Leinen und Anbindemitteln bei der Rehabilitation von Wildtieren rechtswidrig. Creances für fliegende Greifvögel in der Rehabilitation dürfen nur aus vernünftigen biologischen Gründen unter der Aufsicht eines von der Abteilung zugelassenen Tierarztes verwendet werden. Creances dürfen nicht als Ersatz für Flugkäfige für Training und Übungen vor der Freilassung verwendet werden.

Credits

Amended Jan. 1, 2011; Nov. 1, 2016.

406-14:1406. FREILASSUNG VON WILDTIEREN

A. Alle rehabilitierten Wildtiere müssen in einem geeigneten Lebensraum so nahe wie möglich an ihrem Ursprungsort freigelassen werden, innerhalb eines Umkreises von 10 Meilen von diesem Ort, oder wie es anderweitig erforderlich ist, um besondere Bedingungen der Lizenz zu erfüllen, oder an einem Ort, der im Voraus von der Abteilung genehmigt wurde, mit der Ausnahme, dass jedes Mitglied der Familie der Cervidae, das zur Rehabilitierung in eine Rehabilitationseinrichtung in einer Game Management Unit gebracht wird, in der mindestens ein bestätigter Fall von CWD dokumentiert wurde, in einem geeigneten Lebensraum in der Game Management Unit freigelassen werden muss, in der sich die Rehabilitationseinrichtung befindet.

B. Alle rehabilitierten Wildtiere sind freizulassen, sobald sie die körperliche Reife erreicht haben und/oder sich vollständig von Verletzungen oder Krankheiten erholt haben, oder sobald dies zu einer ökologisch angemessenen Jahreszeit der Fall ist. In keinem Fall dürfen Wildtiere länger als ein Jahr gehalten werden, ohne dass die Abteilung dies aus guten biologischen Gründen genehmigt hat.

Änderung vom 1. Januar 2011.

2 CCR 406-14:1406, 2 CO ADC 406-14:1406

406-14:1407. EINGESCHRÄNKTE ARTEN

A. Jeder Rehabilitator, der eine Lizenz für staatlich oder bundesstaatlich gelistete bedrohte oder gefährdete Arten besitzt, muss die Abteilung innerhalb von 48 Stunden nach der Aufnahme, nach der Freilassung und vor der Euthanasie dieser Arten benachrichtigen.

B. Antragsteller, die eine Genehmigung zur Rehabilitierung von Fleckenskunks, Hognosestinktieren oder Fledermäusen beantragen, müssen einen Nachweis über eine aktuelle Tollwutimpfung vor der Exposition mit nachgewiesenen Titern erbringen. Wenn eine Genehmigung erteilt wird, darf der Lizenznehmer nicht geimpften Personen den Kontakt mit Stinktieren oder Fledermäusen in der Rehabilitationsphase nicht gestatten.

C. Die Rehabilitation von gestreiften Stinktieren ist verboten.

D. Jedes Mitglied der Familie der Cervidae, das zur Rehabilitation aus einer Wildverwaltungseinheit entnommen wird, in der mindestens ein bestätigter Fall von CWD dokumentiert wurde, muss in einer Rehabilitationseinrichtung rehabilitiert werden, die sich in einer Wildverwaltungseinheit befindet, in der mindestens ein bestätigter Fall von CWD dokumentiert wurde. Steht eine solche Einrichtung nicht zur Verfügung, muss das Tier euthanasiert werden.

Amended Jan. 1, 2011.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.