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Definition

Verhalten, das nach dem Gesetz als öffentliche Straftat geahndet wird. Die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens ergeben sich in der Regel aus den Gesetzen, können aber in Staaten, in denen das Gewohnheitsstrafrecht noch gilt, auch aus dem Gewohnheitsrecht abgeleitet werden.

Überblick

Ein Verbrechen ist ein Verhalten, entweder durch eine Handlung oder eine Unterlassung, das durch das Gesetz oder das Gewohnheitsrecht als strafwürdig definiert ist. Obwohl die meisten Straftaten das Element des Vorsatzes erfordern, können bestimmte geringfügige Straftaten auf der Grundlage der verschuldensunabhängigen Haftung begangen werden, auch wenn der Angeklagte keine besondere Absicht in Bezug auf die kriminelle Handlung hatte. So sind beispielsweise Parkverstöße Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft in der Regel keinen Vorsatz nachweisen muss.

Einige Straftaten gelten als mala prohibita („schlecht, weil verboten“); diese sind gesetzlich verboten, aber nicht von Natur aus böse. Andere Straftaten gelten als mala in se („an sich schlecht“); diese werden nach den allgemeinen gesellschaftlichen Normen als von Natur aus böse angesehen. Der Gedanke des „mala in se“ bildete die ursprüngliche Rechtfertigung für Verbrechen des Gewohnheitsrechts. Viele Straftaten, die heute per Gesetz verboten sind, gehören jedoch auch zur Kategorie der mala in se.

Straftaten werden von Staatsanwälten verfolgt. Solche Anwälte können eine Stadt, einen Bezirk, einen Staat oder die Bundesregierung vertreten. Beispiele hierfür sind der Generalstaatsanwalt der Vereinigten Staaten, der Generalstaatsanwalt eines Bundesstaates, Bundesbezirksstaatsanwälte und Stadtstaatsanwälte.

Die Straftaten werden als schwere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (Verbrechen) oder als geringere Verstöße (Vergehen) eingestuft und nach den Regeln des Strafverfahrens beurteilt.

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