Kommentare: Um die vollständige Verordnung einzusehen oder herunterzuladen, klicken Sie auf den Link in der Box über diesen Kommentaren.
Kapitel 11. Leistung und Verhalten in der Eingangsstufe
11-2. Grundlage für die Trennung Die Trennung eines Soldaten in der Eingangsstufe kann aufgrund unbefriedigender Leistungen und/oder unbefriedigenden Verhaltens gerechtfertigt sein, die nachgewiesen werden durch
a. Unfähigkeit.
b. Mangel an angemessenen Bemühungen.
c. Mangelnde Anpassung an das militärische Umfeld.
d. Geringfügige disziplinarische Übertretungen.
11-3. Trennungsgrundsätze
a. Diese Regelung gilt für Soldaten, die
(1) der regulären Armee, der ARNG oder der USAR angehören.
(2) sich im Eingangsstatus befinden, eine IET durchlaufen und vor dem Datum der Einleitung der Trennungsmaßnahme nicht mehr als 180 Tage anrechenbarer ununterbrochener AD oder IADT oder nicht mehr als 90 Tage der Phase II im Rahmen einer geteilten oder alternativen Ausbildungsoption abgeschlossen haben. (Siehe Glossar für die genaue Definition des Einstiegsstatus.)
(3) Sie haben nachgewiesen, dass sie für eine Weiterbeschäftigung nicht qualifiziert sind. Die folgenden Bedingungen sind Beispiele für Verhaltensweisen und/oder Leistungen, die Soldaten für den Verbleib disqualifizieren:
(a) Sie können oder wollen sich sozial oder emotional nicht an das militärische Leben anpassen.
(b) Sie können die für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung vorgeschriebenen Mindeststandards wegen mangelnder Eignung, Fähigkeit, Motivation oder Selbstdisziplin nicht erfüllen.
(c) Sie haben Charakter- und Verhaltensmerkmale gezeigt, die mit einer zufrieden stellenden Fortsetzung des Dienstes nicht vereinbar sind.
(4) Sie haben auf die Beratung (DA-Formular 4856-R) nicht reagiert.
b. Soldatinnen, die schwanger werden, während sie sich noch im Grundwehrdienst befinden
(1) werden nach diesem Kapitel unfreiwillig getrennt, wenn der Befehlshaber der Ausbildungseinrichtung mit Trennungsbefugnis in Verbindung mit dem Sanitätsoffizier (Geburtshelfer) feststellt, dass sie aufgrund ihres körperlichen Zustands nicht voll an der erforderlichen Ausbildung für das betreffende MOS teilnehmen können.
(a) Der Befehlshaber der Ausbildungseinrichtung stellt dem Geburtshelfer die Ausbildungsanforderungen zur Verfügung.
(b) Soldatinnen, die wegen einer Schwangerschaft getrennt werden, die nach dem Eintritt in das AD oder IADT eingetreten ist, haben nur Anspruch auf Mutterschaftsbetreuung in einer militärmedizinischen Einrichtung gemäß AR 40-3.
(2) Sie werden weiterbeschäftigt, wenn sie vollständig teilnehmen können, es sei denn, sie beantragen die Trennung gemäß Kapitel 8.
c. Nichts in diesem Kapitel schließt eine Trennung nach einer anderen Bestimmung dieser Vorschrift aus, wenn eine solche Trennung gerechtfertigt ist. Handelt es sich beispielsweise um homosexuelles Verhalten, so wird der Fall nach Kapitel 15 behandelt. Ist jedoch die Trennung eines Soldaten im Eingangsstatus aufgrund unbefriedigender Leistungen (siehe Kapitel 13) oder Fehlverhaltens (geringfügige disziplinarische Verstöße, siehe Ziffer 14-12a) gerechtfertigt, so wird die Trennung nach diesem Kapitel vorgenommen. Ausnahmsweise werden Soldaten mit weniger als 181 Tagen ununterbrochener aktiver Dienstzeit, die die IET abgeschlossen haben, denen ein MOS zuerkannt wurde und die einer Folgetruppe zum Dienst zugewiesen wurden, nach dem entsprechenden Kapitel (Kap. 13 oder 14 oder einem anderen geeigneten Kapitel) zur Entlassung bearbeitet.
Einstiegsstatus
a. Für Soldaten des regulären Heeres ist der Einstiegsstatus die ersten 180 Tage ununterbrochenen AD oder die ersten 180 Tage ununterbrochenen AD nach einer Unterbrechung des aktiven Militärdienstes von mehr als 92 Tagen.
b. Für ARNGUS- und USAR-Soldaten beginnt der Einstiegsstatus mit der Einberufung in die ARNG oder USAR. Für Soldaten, die für einen ununterbrochenen Zeitraum zu IADT beordert wurden, endet er 180 Tage nach Beginn der Ausbildung. Für Soldaten, die zur IADT für die Option der geteilten oder alternativen Ausbildung bestellt wurden, endet der Status 90 Tage nach Beginn der Phase II der fortgeschrittenen individuellen Ausbildung (AIT). (Soldaten, die Phase I BT oder Basic Combat Training (BCT) absolvieren, verbleiben bis 90 Tage nach Beginn von Phase II im Entry Level Status)
c. Dienstzeiten, die gemäß DOD 7000.14R, Band 7A, Tabelle 1-1-2, nicht anrechenbar sind, werden nicht auf den Zeitraum des Eingangsstatus angerechnet.