Hallo Mitglieder,
Es gab eine Reihe von Fragen bezüglich Koffein im Bier und der BCLDB. Zunächst möchte ich Sie darüber informieren, dass es sich hierbei nicht um ein von der BCLDB initiiertes Programm handelt, sondern um die Einhaltung der von der CFIA (Canadian Food Inspection Agency) aufgestellten Regeln.
Bitte beachten Sie die folgenden Informationen zu den Bundesregeln. Wenn Sie eine Bestätigung durch Tests Ihres Produkts benötigen, wenden Sie sich bitte an das folgende Labor, das von der BCLDB-Großhandelsabteilung empfohlen wird. Es hat einen sehr günstigen Tarif für die Prüfung von Koffein und Restzucker für Bierklassifizierungen ausgehandelt. SGS Canada Inc.
Health Canada hat in Bezug auf koffeinhaltige alkoholische Getränke Folgendes festgestellt:
17. Dürfen koffeinhaltige Energydrinks, die Alkohol enthalten, in Kanada verkauft werden?
Nein. Die temporären Zulassungsschreiben (Temporary Marketing Authorization Letters, TMAL), die den Verkauf von koffeinhaltigen Energydrinks als Lebensmittel erlauben, erlauben nicht den Verkauf von alkoholischen Versionen dieser Produkte und auch nicht deren Verwendung als Zutaten in anderen Lebensmitteln, einschließlich in alkoholischen Getränken.
Außerdem erlauben die Lebensmittel- und Arzneimittelvorschriften nicht den Zusatz von Koffein zu alkoholischen Getränken. Einige alkoholische Getränke dürfen jedoch Aromazutaten enthalten, die von Natur aus Koffein enthalten (z.B. Guarana, Kaffee). Sie dürfen auch Cola oder andere Erfrischungsgetränke enthalten, die ihrerseits als Lebensmittelzusatzstoff Koffein enthalten dürfen.
Gesundheitskanada rät den Verbrauchern weiterhin, diese Produkte nicht mit Alkohol zu mischen, und wird ihre Verwendung als Zutat in vorgemischten alkoholischen Getränken weiterhin einschränken. Darüber hinaus verlangt Health Canada, dass alle koffeinhaltigen Energydrinks den Hinweis „Nicht mit Alkohol mischen“ auf dem Etikett tragen.
Auf dieser Grundlage gelten für den Koffeingehalt der LDB folgende Regeln (in Anlehnung an die LCBO-Richtlinie über die maximal zulässigen chemischen Zusätze):
Der maximal zulässige Grenzwert für Koffein in Getränkealkohol beträgt 30 mg pro Portion. Nachfolgend definierte Portionsgrößen:
– Bier mit mehreren Portionen (d.h. 650ml-Flasche) – 30mg/330ml (Portionsgröße gemäß Health Canada)
– Bier mit einer Portion (d.h. 341ml-Flasche) – 30mg/Behälter
– Spirituosen: 30mg/43ml (Portionsgröße gemäß den kanadischen Richtlinien für risikoarmen Alkoholkonsum)
Im Anhang finden Sie ein Dokument, das sich auf die „Portionsgröße“ bezieht. Ich habe darum gebeten, auch dies zu klären (unter Verwendung der Portionsgrößendefinitionen von Health Canada, die sich ebenfalls im Anhang befinden).